Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 24. Oktober 2023BEK 2022 170MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2022, SU 2021 10118);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am Freitag, ________ (Datum), um ca. 16:20 Uhr, ereignete sich an der Laderampe Nr. 2 bei der I.________-Filiale in J.________ ein Arbeitsunfall. K.________ (nachfolgend Fahrzeugführer) fuhr den Sattel-Sachentransportanhänger AG xx zur Laderampe Nr. 2. A.________ (nachfolgend Privatkläger) und weitere Mitarbeiter, insbesondere der Geschäftsführer der I.________-Filiale, C.________ (der Beschuldigte), öffneten die Rolltore an der Laderampe sowie am Anhänger und bedienten die Anpassrampe. Der Privatkläger stand auf dem Rampenblech, das auf der Ladefläche des Anhängers auflag, als der Fahrzeugführer ein Rückfahrmanöver begann. Durch eine ruckartige Vorwärtsbewegung des Sattel-Sachentransportanhängers lag das Rampenblech nicht mehr genügend auf und klappte nach unten. Der Privatkläger stürzte zwischen den Sattel-Sachentransportanhänger und die Laderampe Nr. 2. Weil der Fahrzeugführer den Sattel-Sachentransportanhänger zurückfuhr, wurde der Privatkläger zwischen Sattel-Sachentransportanhänger und Laderampe Nr. 2 eingeklemmt. Dadurch erlitt er Verletzungen im Bauchraum (vgl. U-act. 8.1.001, S. 6).a)Der Privatkläger unterzeichnete am 10. September 2021 den Strafantrag gegen den Fahrzeugführer wegen fahrlässiger Körperverletzung (U-act. 3.1.001). Nebst weiteren Ermittlungen wurde C.________ zunächst als Auskunftsperson (U-act. 10.1.002), später als Beschuldigter (U-act. 10.2.002), befragt. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 18. August 2022 das Verfahren gegen den Fahrzeugführer ein (KG-act. 1, S. 4). Am 5. Dezember 2022 stellte sie auch das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein (KG-act. 1/1).b)Gegen die letztere Verfügung erhob der Privatkläger am 15. Dezember 2022 Beschwerde und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Gegenbemerkungen und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungsakten (KG-act. 6). Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 8).2.Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist zulässig (
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,2.Staatsanwaltschaft,4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt E.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren